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UVELOX in Malawi

Mit Hilfe von Uvelox soll es künftig Unterstützung für eine verbesserte Trinkwasserversorgung in Malawi geben

Am 14. September 2011 trafen sich Uwe Thuß, Geschäftsführer der UVion concept GmbH & Co. KG,
H. E. Prof. Dr. Isaac C. Lamba, Botschafter der Republik Malawi in Berlin, sowie der CDU Bundestagsabgeordnete Frank Heinrich in Chemnitz.
Thema war die aktuelle Situation der Wasserversorgung in Malawi und welche Projekte mit UVELOX unterstützt werden können, um die dortige Versorgung mit Trinkwasser und die Abwasseraufbereitung zu verbessern.
So möchte sich UVionconcept unter anderem im Bereich der Sanierung der bestehenden
Abwasserinfrastruktur Malawis und der Errichtung von Abwasseranlagen
in neu errichteten Siedlungen einbringen. Mit Hilfe der UVELOX Technologie kann besonders die ländliche Bevölkerung Malawis Trinkwasser sehr preiswert aus verseuchten Flüssen und Seen herstellen. Häufige Ursache für Krankheiten und Kindersterblichkeit in Afrika ist, dass es an wenigen Liter sauberem Trinkwasser für Familien fehlt. Hierzu wurde zwischen den Gesprächspartnern eine Zusammenarbeit besprochen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Uvion concept GmbH & Co.KG Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

  • 1.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • 1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt.
  • 1.3 Anders lautende Lieferbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
  • 1.4 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  • 2. Angebot und Vertragsschluss

  • 2.1 Kataloge, Werbebroschüren, Preislisten, Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle diesbezüglichen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Richtanalysen, Maßangaben etc. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden.
  • 2.2 Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit aufgegebener Maße und Kundenmuster sowie für die Richtigkeit von ihm beizubringender Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren und dergleichen sowie sonstiger Informationen, die Einfluss auf die Eignung der bestellten Artikel für die vorgesehene Verwendung haben. Der Kunde haftet ferner dafür, dass durch die Benutzung dieser Unterlagen keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Insofern hat der Kunde uns von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen. Wir sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung entsprechend uns zur Verfügung gestellter Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  • 2.3 Muster sind von Kunden frei Haus anzuliefern. Eingesandte Muster, die nicht ausdrücklich bei Lieferung oder binnen vier Wochen nach Einsendung zurückgefordert werden, können wir vernichten.
  • 2.4 Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gelten unsere Lieferscheine oder unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.
  • 2.5 Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung technische Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung unserer Interessen an der Änderung dem Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt für branchenübliche Gewichts- und Maßdifferenzen.
  • 3. Lieferung

  • 3.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  • 3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung; wenn Rückfragen erforderlich sind, erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung.
  • 3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  • 3.4 Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.
  • 3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren usw. -, auch bei Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten, wenn ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zugemutet werden kann.
  • 3.6 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.
  • 3.7 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug befinden, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine weitergehende Schadensersatzpflicht bestimmt sich nach Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
  • 3.8 Bei Abnahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
  • 4. Versand und Gefahrenübergang

  • 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
  • 4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
  • 4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen unsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
  • 4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht schon mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei FOB- und CIF-Geschäften - auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.
  • 4.5 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
  • 4.6 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt, Lagerkosten von 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat der Lieferverzögerung zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, das Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.
  • 4.7 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht gem. Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
  • 4.8 Wir sind berechtigt, die Transportgefahr zu versichern und dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass der Kunde uns schriftlich eine andere Weisung erteilt.
  • 5. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 5.1 Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager - ausschließlich Verpackung, Versicherung, Ausfuhr-/Einfuhr- oder andere Nebenkosten - zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sonderverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit zwei Dritteln des berechneten Wertes vergütet.
  • 5.2 Soweit zwischen Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, können wir mangels einer abweichenden Vereinbarung die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise in Rechnung stellen. Sofern es sich nicht um eine geringfügige Preiserhöhung handelt, kann der Kunde dann jedoch vom Vertrag zurücktreten.
  • 5.3 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung wird die Zahlung ab Zugang der Rechnung fällig. Zahlungen sind rein netto spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu erbringen.
  • 5.4 Im Falle des Verzugs, der 14 Tage nach Rechnungsdatum eintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der von unserer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe 5% über dem jeweiligen geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.
  • 5.5 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, auch wenn Wechsel oder Schecks gegeben worden sind, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistungen(en) auszuführen, bzw. zugesagte Warenkredite in diesem Falle zu vermindern oder ganz aufzuheben. Sind Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir behalten uns für diesen Fall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den entgangenen Gewinn, sowie weiterer Schäden ausdrücklich vor.
  • 5.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  • 6. Eigentumsvorbehalt

  • 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.
  • 6.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  • 6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir diese schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.
  • 6.4 a) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, wozu nicht das so genannte Scheck-Wechsel-Verfahren zählt, ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen. Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinem Abnehmer, so ist er zur Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich ebenfalls gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware vorbehält.
    b) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer besteht.
    c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 6.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt ein der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos - einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos - aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
    d) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns seine etwaigen Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt oder uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, diedazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.
  • 6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6.1. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen verwendeten Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen vermischten bzw. vermengten oder verbundenen Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Ereignis eintritt. Der Kunde verwahrt auch die gemäß der vorstehenden Regelungen in unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns. Auf die nach dieser Ziffer 6.5 entstandenen Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 6. entsprechende Anwendung.
  • 6.6 Der Kunde hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.
  • 6.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 6.8 Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit als vereinbart, welche ihm nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Kunden erforderlich, ist der Kunde auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.
  • 7. Gewährleistung

  • 7.1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Entgegennahme auf Mängel und, soweit vereinbart, garantierte Eigenschaften zu untersuchen und aufgetretene Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei Lieferung der Ware ist diese zudem auf Transport- und Verpackungsschäden sowie auf Mengen- und Maßabweichungen direkt bei Eintreffen zu untersuchen. Abweichungen sind auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Kunde diese Mängel nicht unverzüglich an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur unsere Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung oder die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Abweichungen von einer Bedienungsanleitung, Spezifikation oder sonstige im Vertrag beschriebenen Funktionsweisen werden nur dann als Mängel anerkannt, wenn sie zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führen. Rücksendungen dürfen nur nach Benachrichtigung an uns erfolgen. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen zwingende gesetzliche Ansprüche. Gleiches gilt bei auftretenden Fehlern, die nicht auf eine durch uns vorgenommene Änderung der Ware zurückzuführen sind. Wir übernehmen keine Gewähr, dass die gelieferten Produkte den speziellen Verwendungszwecken des Kunden entsprechen oder mit anderen Waren des Kunden oder anderer Hersteller störungsfrei und ohne Beeinträchtigung zusammenarbeiten. Wir übernehmen keine Gewähr für Beratungspflichten. Ausgeschlossen ist demgemäß insbesondere jegliche Haftung für Berechnungshilfen, Empfehlungen, Lösungsvorschläge oder Dergleichen, die von der kundenseitigen Anlage abhängig sind oder auf diese Bezug haben.
  • 7.2. Für mangelhafte Produkte hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach unserer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Tritt der Kunde berechtigterweise nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatzansprüche, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursachten. Die Nacherfüllung ist nach unserer Wahl entweder am Aufstellungsort der Ware oder an unserem Firmensitz vorzunehmen. Soweit die Nacherfüllung am Aufstellungsort erfolgt, hat der Kunde unserem Beauftragten zeitlich und räumlich ungehinderten Zugang zur Kaufsache zu gewährleisten. Der Kunde kann im Übrigen die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten nur während der ortsüblichen Geschäftszeit verlangen. Sollten Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei uns üblichen Geschäftszeit durchgeführt werden, hat der Kunde die Mehrkosten zu zahlen.
  • 7.3 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen unseren Vorlieferanten zustehen. Für Leuchtmittel wird generell keine Haftung übernommen.
  • 7.4 Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten beginnend ab dem Gefahrenübergang bzw. der Abnahme der Leistung.
  • 7.5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Waren. Eine weitergehende Haftung bestimmt sich allein nach den Regelungen in Ziff. 9. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
  • 7.6 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Sofern der Kunde die gelieferte Ware an gewerbliche Dritte weitergibt, hat er diese vertraglich dazu zu verpflichten die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Kunde bei der Weitergabe an Dritte dies, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.
  • 8. Software

  • 8.1 Die Gewährleistung für Software bestimmt sich nach den vorstehenden Regelungen in Ziff. 7 mit folgenden Modifikationen: Wir gewährleisten die Übereinstimmung der dem Käufer überlassenen Software mit unseren Programmspezifikationen, sofern die Software auf den von uns vorgesehenen Gerätesystemen entsprechend unseren Richtlinien installiert wird. Die Gewährleistung gilt nur für solche Softwaremängel, die jederzeit reproduzierbar sind. Wir verpflichten uns zur Beseitigung aller für die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblicher Mängel, behalten uns jedoch vor, die Beseitigung des Mangels nach unserer Wahl vorzunehmen durch Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Umgehung der Wirkung des Mangels.
  • 8.2 An Programmen und zugehöriger Dokumentation, die zum zweckgemäßen Gebrauch unserer Lieferung gehören, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Lieferung. Weitere Rechte an Programmen und Dokumentationen stehen dem Käufer nicht zu, insbesondere bleiben wir Inhaber der Urheberrechte. Dem Käufer ist nicht gestattet, Programme, Dokumentationen und ggf. nachträglich gelieferte Ergänzungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, zu kopieren, anderweitig zu vervielfältigen oder zu dekompilieren, entassemblieren oder zurückzuentwickeln.
  • 9. Haftung

  • 9.1. Wir haften für Schäden, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder vertraglich zugesicherte Garantien oder Beschaffenheiten der Waren fehlen, die den Kunden auch gegen untypische Schadensrisiken absichern sollen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn Versicherungsschutz besteht und zwar begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Weitergehende Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
  • 9.2. Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen bei Mängeln, die sich aufgrund von äußeren Einflüssen wie Spannungsschwankungen, unsachgemäße Installation, Verschleiß, Bedienung und Benutzung/Wartung/Veränderungen an der Ware durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte auftreten.
  • 9.3. Pauschalierte Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB sind, in Ermangelung anderweitiger Abreden, der absoluten Höhe nach auf 5% des Kaufpreises begrenzt.
  • 9.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen und anderer Dritter.
  • 10. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

  • 10.1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutz- oder Urheberrechts (nachfolgend Schutzrechte) durch von uns gelieferte Ware oder deren vertragsgemäße Nutzung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen: - Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die Ware erwirken, die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Ware austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, werden wir gegen Erstattung des Kaufpreises die Ware zurücknehmen. - Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung der Schutzrechte gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehält. Stellt der Kunde die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • 10.2. Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Geräten eingesetzt wird. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach Produkthaftungsrecht oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens von garantierten Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ebenso bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Bedingungen bestehen.
  • 11. Schlussbestimmungen

  • 11.1 Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck-und Wechselklagen) sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender Streitigkeiten ist das für Chemnitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
  • 11.2 Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte übertragen. Dieser Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines wirksamen verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt, dem der Kunde mit einem Dritten im Rahmen der Regelungen der vorstehenden Ziffer 6 vereinbart.
  • 11.3 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie sich hier → downloaden.